Schriftzug Tram Museum Zürich

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Unsere Organisation:


Statuten: Verein "TRAM-MUSEUM ZÜRICH"

I. Persönlichkeit. Zweck und Sitz

§ 1

  1. Der Verein "TRAM-MUSEUM ZÜRICH" (TMZ) besitzt Rechtspersönlichkeit im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
  2. Der Verein bezweckt die Sammlung, Renovation, zur Schaustellung und den Betrieb zu Demonstrationszwecken von Fahrzeugen, Anlagen und Einrichtungen vornehmlich der öffentlichen Verkehrsbetriebe der Stadt Zürich mit dem Ziel, das Ausstellungsgut und die dazugehörigen dokumentarischen Unterlagen, soweit es von historischem oder besonderem technischen Interesse ist, der Öffentlichkeit zu erhalten und in einem eigentlichen Tram-Museum zusammenzufassen. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
  3. Sitz des Vereins ist Zürich.

II. Mitgliedschaft

§ 2

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche sich mit ihrem Eintritt bereit erklärt, dem Vereinszweck zu dienen und die Vorschriften der Statuten und des Reglementes zu befolgen.
  2. Die Aufnahme in den Verein erfolgt aufgrund eines schriftlichen Gesuches durch den Vorstand, welcher über die Aufnahme mit 2/3-Mehrheit Beschluss fasst.
  3. Der Austritt kann je auf Ende eines Kalenderjahres durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen. Die Austrittserklärung muss jeweils bis spätestens 30. November im Besitze des Vorstandes sein.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes, welches seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt, wird durch den Vorstand beschlossen und dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. In den übrigen Fällen ist die Mitgliederversammlung zuständig.
  5. Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

III. Organe

§ 3

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Rechnungsrevisoren.

A. Mitgliederversammlung

§ 4

  1. Im Frühling und im Herbst findet je eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand einberufen; er muss es tun, wenn wenigstens 1/5 der Mitglieder es schriftlich verlangen.
  2. Die Einladung für die Mitgliederversammlung muss spätestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich, mit Angabe der Traktanden, der Post übergeben werden.
  3. Die Mitglieder können bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge einreichen. Statutenänderungsvorschläge müssen acht Wochen vor der Frühlings- bzw. bzw. Herbstversammlung eingereicht sein.

§ 5

Der Mitgliederversammlung steht die Erledigung folgender Geschäfte zu:

  1. Wahl des Präsidenten, Vizepräsidenten und der weiteren Mitglieder des Vorstandes, sowie der Rechnungsrevisoren, in der Herbstversammlung.
  2. Beschlussfassung über Ankäufe, Miete, sowie die vorzunehmenden Renovationsarbeiten an Ausstellungsobjekten.
  3. Festsetzung des Betrages der Mitgliederbeiträge in der Herbstversammlung.
  4. Entgegennahme der Jahresberichte der verschiedenen Vorstandsmitglieder. Abnahme des detaillierten Geschäftsberichtes und des Kassenabschlusses in der Frühjahrsversammlung.
  5. Abänderung der Statuten und Auflösung des Vereins.
  6. Statutenänderungen können von der Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn in der Einladung ein formulierter Entwurf bekannt gemacht wurde.
  7. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 6

  1. Die Mitgliederversammlung beschliesst mit einem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
  2. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  3. Zu Beginn der Mitgliederversammlung sind Stimmenzähler zu wählen.
  4. Gönnermitglieder sind zur Mitgliederversammlung zugelassen, verfügen aber über kein Stimm- und Wahlrecht.
B. Vorstand

§ 7

  1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und weiteren Mitgliedern.
  2. Er wird für ein Jahr an der Herbstversammlung gewählt und ist unbeschränkt wieder wählbar.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes und weitere mit Funktionen für den Verein Beauftragte sind ehrenamtlich tätig und haben nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen.

§ 8

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er erledigt alle nicht der Mitgliederversammlung durch die Statuten oder im einzelnen Falle durch den Vorstand überwiesenen Geschäfte, insbesondere:

  1. Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern, gemäss § 2.4. Vermittlung bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern.
  2. Verkehr mit den Verkehrsbetrieben der Stadt Zürich, sowie Behörden und Administrationen.
  3. Verwaltung des Vereinsvermögens. Ausgaben können nur durch Vorstandsbeschluss oder gemäss Budget getätigt werden. Verwaltung des Drucksachenlagers, des Archivs und der Materialsammlung.
  4. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen.
  5. Erstellen eines schriftlichen Jahresberichtes für alle Mitglieder.
  6. Erstellen eines schriftlichen detaillierten Kassenberichtes und der Vermögensrechnung für alle Mitglieder.
  7. Abschluss von Risiko- und Haftpflichtversicherungen gegen Dritte.
  8. Vorschläge von Ehrenmitgliedern zuhanden der Mitgliederversammlung.
  9. Unterbreitung von Statutenänderungsvorschlägen zuhanden der Mitgliederversammlung.
  10. Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident oder der Vizepräsident zu zweit mit einem anderen Mitglied des Vorstandes.

§ 9

  1. Der Vorstand wird durch den Präsidenten oder Vizepräsidenten nach Bedarf oder auf Verlangen von zwei Vorstandsmitgliedern einberufen.
  2. Für Beschlüsse und Wahlen ist die Anwesenheit der Mehrheit des Vorstandes erforderlich.
  3. Der Vorstand beschliesst mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende stimmt mit. Er gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
C. Revisoren

§ 10

  1. Die Herbstversammlung wählt zwei Revisoren und einen Ersatzmann, die in Buchhaltung bewandert sein müssen. Die Jahresrechnung ist ihnen zwischen dem 1. Februar und der Frühjahrsversammlung vorzulegen. Sie erstellen zuhanden der Frühjahrsversammlung einen Revisionsbericht.
  2. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Nach zwei aktiven Amtsjahren muss für mindestens ein Jahr ein neuer Revisor gewählt werden.

IV. Finanzielles

§ 11

  1. Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

    1.1.Dem von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag.
    1.2 Von der Mitgliederversammlung zu beschliessenden ausserordentlichen Beiträgen.
    1.3 Eventuelle Erträge aus der öffentlichen Zurschaustellung von Ausstellungsobjekten oder aus dem Betrieb von solchen.
    1.4 Aus dem Vertrieb von Drucksachen, Filmen, Diapositiven, Modellen usw.
    1.5 Freiwillige Spenden.

  2. Die Vereinskasse wird ressortweise detailliert geführt.
  3. Der Vorstand erstellt zuhanden der Herbstversammlung ein Budget.
  4. Per 31. Dezember wird jeweils die Jahresrechnung abgeschlossen und ein Revisionsbericht erstellt. Alle Mitglieder erhalten spätestens mit der Einladung zur Frühjahrsversammlung den detaillierten Kassenabschluss.
  5. Für die Verpflichtungen des Vereins haftet allein das Vereinsvermögen. Eine Nachschusspflicht für die Mitglieder besteht nicht.
  6. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

V. Auflösung

§ 12

  1. Die Auflösung des Vereins kann mit einer Mehrheit von 4/5 der Anwesenden beschlossen werden.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins beschliesst die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens.
  3. Die verbleibenden Mittel sollen der allgemeinen Zweckbestimmung erhalten bleiben; sie sind einer Institution mit gleicher oder ähnlicher Zweckbestimmung zuzuwenden.

Die vorstehenden Statuten wurden von der am 8. November 1984 abgehaltenen Mitgliederversammlung angenommen und in Kraft gesetzt und enthalten die am 18. November 1993 beschlossenen Ergänzungen (§ 1 Ziff. 2, § 7 Ziff. 3 sowie § 12 Ziff. 3).

Die Statuten vom 29. September 1967 sind ab diesem Datum ausser Kraft.

Zürich. 18. November 1993

Der Präsident                      Der Vizepräsident
sig. Martin Schnider            sig. Christoph Wehrli

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Statutenentwurf

Der Statutenentwurf im pdf Format zum Ausdruck

 (VORSCHLAG DES VORSTANDES ZU HANDEN DER HERBSTVERSAMMLUNG VOM 13. NOVEMBER 2003)

I.  Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck

  1. 1 Der Verein „Tram-Museum Zürich“ (TMZ) bezweckt die Sammlung, die Renovation, den Betrieb von Fahrzeugen, Anlagen und Einrichtungen öffentlicher Verkehrsbetriebe in und um Zürich mit dem Ziel, das Sammelgut und die dazugehörigen Unterlagen der Öffentlichkeit zu erhalten und in einem speziellen Museum zugänglich zu machen.
    Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Ein allfälliger Gewinn ist ausschliesslich für die Erreichung des Vereinszweckes zu verwenden. Eine Ausschüttung an die Mitglieder ist in jedem Fall ausgeschlossen.
    Der Verein TMZ ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich.

II. Mitglieder

§ 2 Mitgliedsarten, -Pflichten

  1. Der „TMZ“ besteht aus:
Vollmitgliedern Jahresbeitrag Fr.   70.—
Familienmitgliedern   Jahresbeitrag Fr.   80.—
Jugendmitgliedern (bis Volljährigkeit) Jahresbeitrag Fr.   30.—
Sympathiemitgliedern Jahresbeitrag Fr.   40.—
Juristische Personen Jahresbeitrag Fr. 100.—
Ehrenmitgliedern beitragsbefreit
  1. Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich, den Vereinszweck zu unterstützen, die Statuten und Reglemente einzuhalten und die Anordnungen des Vorstandes zu befolgen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Anmeldung zum Eintritt in den Verein erfolgt schriftlich an den Vorstand, welcher über Aufnahme oder Ablehnung entscheidet.
  2. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
  2. Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand möglich. Der Jahresbeitrag für das betreffende Vereinsjahr verfällt.
  3. Mitglieder, welche die Bezahlung des Jahresbeitrages trotz schriftlicher Mahnung unterlassen, können vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
  4. Der Vorstand kann mit Zweidrittelsmehrheit und ohne Grundangabe den Ausschluss eines Mitgliedes verfügen. Der ausgeschlossenen Person steht das Recht zu, den Entscheid innert einem Monat seit Zustellung mit schriftlicher Eingabe an das Präsidium zuhanden der Generalversammlung weiterzuziehen, welche in geheimer Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit endgültig über den Ausschluss entscheidet. Der Weiterzug hat keine aufschiebende Wirkung.

III. Finanzen

§ 5 Einnahmen des Vereins

         Die Einnahmen des Vereins  bestehen insbesondere aus

  1. Mitgliederbeiträgen
  2. Spenden, Schenkungen und Legaten
  3. Erträgen aus der Vereinstätigkeit und dem Verkauf von Produkten
  4. Kapitalerträgen
  5. Beiträgen von Sponsoren, Gönnern und der öffentlichen Hand

§ 6 Vereinsvermögen

  1. Für seine Verbindlichkeiten haftet der Verein „Tram-Museum Zürich“ allein und nur mit dem Vereinsvermögen. Eine Nachschusspflicht der Mitglieder besteht nicht.
  2. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  3. Die Jahresrechung ist jeweils auf das Jahresende abzuschliessen.

IV. Organe des Vereins „Tram-Museum Zürich“

§ 7 Die Organe

Die Organe des Vereins „Tram-Museum Zürich“ sind die Generalversammlung, der Vorstand und die Kontrollstelle.

§ 8 Die Generalversammlung

  1. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt.
  2. Der Vorstand ruft von sich aus oder auf Begehren eines Fünftels der Mitglieder eine ausserordentliche Generalversammlung unter Angabe der Geschäfte ein.
  3. Die Generalversammlung berät und beschliesst über folgende Geschäfte:

a) Annahme des Jahresberichtes des Vorstandes
b) Abnahme der Jahresrechnung und Déchargeerteilung an den Vorstand
c) Wahl des Präsidiums und der weiteren Vorstandsmitglieder
d) Wahl der Kontrollstelle
e) Genehmigung des Budgets
f) Anträge des Vorstandes
g) Anträge von Mitgliedern
h) Weiterzüge von Vorstandsbeschlüssen wegen Ausschlüssen von Mitgliedern
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern
k) Anträge auf Änderungen der Statuten

  1. Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt schriftlich oder durch Publikation im Vereinsorgan, mindestens 4 Wochen vor der Versammlung, unter Angabe der Traktanden und allfälliger Wahlvorschläge.
  2. Anträge an die Generalversammlung sind schriftlich auf den Jahresbeginn (1. Januar) dem Präsidenten einzureichen.
  3. Wo nichts anderes vorgeschrieben ist, werden Wahlen und Beschlüsse in offener Abstimmung und mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst. Stellvertretung ist ausgeschlossen.  Bei Stimmengleichheit entscheidet die Sitzungsleitung.

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidium, mindestens weiteren vier Mitgliedern und fakultativ zwei Beisitzern. Der Vorstand konstituiert sich selbst und ist für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Der Vorstand ist berechtigt, in der Zwischenzeit entstandene Vakanzen von Vorstandsmitgliedern von sich aus bis zur nächsten Generalversammlung zu besetzen.
  3. Der Vorstand kann Mitglieder mit Vorstandsfunktionen oder Sonderaufträgen und der Betreuung von Ressorts beauftragen. Sie sind bei Bedarf zu den Vorstandssitzungen einzuladen und besitzen beratende Stimme. Der Vorstand kann ihnen für die Ausführung ihres Auftrages ein sachlich und zeitlich beschränktes Vertretungsrecht einräumen und Weisungen erteilen.
  4. Der Vorstand kann sich selber oder allfälligen Ressorts ein Geschäftsreglement sowie ein Pflichtenheft geben.
  5. Der Vorstand erledigt sämtliche Geschäfte, die aufgrund dieser Statuten oder des Gesetz nicht einem anderen Organ zugeordnet sind. Er vertritt den Verein nach aussen.
  6. Die Mitglieder des Vorstandes und weitere mit Funktionen für den Verein Beauftragte sind ehrenamtlich tätig und haben nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder und solcher Beauftragter kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

§ 10 Kontrollstelle

  1. Die Kontrollstelle besteht aus zwei fachkundigen Mitgliedern, ihnen ist eine Ersatzperson zur Seite zu geben. Die Rechnungsrevision kann durch die Generalversammlung auch einer ausgewiesenen Revisionsfirma übertragen werden.
  2. Die Kontrollstelle ist auf ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zu lässig.
  3. Der Kontrollstelle sind die Jahres- und Vermögensrechung mindestens 20 Tage vor der Generalversammlung zur Prüfung vorzulegen. Die Kontrollstelle erstattet der Generalversammlung über das Resultat der Prüfung schriftlichen Bericht.

V. Schlussbestimmungen

§ 11 Statutenrevision

  1. Diese Statuten können nach gehöriger Ankündigung durch die Generalversammlung jederzeit ganz oder teilweise geändert werden.
  2. Für die Änderung der Statuten ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, für die Änderung von § 2 Abs. 1 betreffend die Festlegung des Jahresbeitrages das einfache Handmehr erforderlich.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit Zustimmung von vier Fünfteln aller Mitglieder beschlossen werden.
  2. Die Generalversammlung beschliesst im Falle eines gültigen Auflösungsbeschlusses über die Verwendung des Vereinsvermögens. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen. Dabei müssen die verbleibenden Mittel der allgemeinen Zweckbestimmung erhalten bleiben; sie sind einer Institution gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden, wobei die Sammlung als Ganzes erhalten bleiben muss. Langfristig muss die öffentliche Zugänglichkeit gewährt bleiben.

§ 13 Inkrafttreten

  1. Diese Statuten treten mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung vom ......in Kraft.
  2. Die bisherigen Statuten werden insgesamt aufgehoben. Jedoch bleiben sämtliche bisherigen Beschlüsse der Vereinsorgane in Kraft, soweit sie den vorliegenden Statuten nicht widersprechen.

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Mitglieder

In folgenden Kategorien können Sie Mitglied werden:

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Jahresbeitrag
Vollmitglied (aktiv / passiv)  70.-- Fr.
Familienmitglied 80.-- Fr.
Jugendmitglied (bis 18 Jahre, nur Inland) 30.-- Fr.
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Letzte Änderungen: 30.08.2006


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