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Statuten: Verein "TRAM-MUSEUM ZÜRICH"
I. Persönlichkeit. Zweck und Sitz
§ 1
- Der Verein "TRAM-MUSEUM ZÜRICH" (TMZ)
besitzt Rechtspersönlichkeit im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
- Der Verein bezweckt die Sammlung, Renovation, zur
Schaustellung und den Betrieb zu Demonstrationszwecken von Fahrzeugen,
Anlagen und Einrichtungen vornehmlich der öffentlichen Verkehrsbetriebe der
Stadt Zürich mit dem Ziel, das Ausstellungsgut und die dazugehörigen
dokumentarischen Unterlagen, soweit es von historischem oder besonderem
technischen Interesse ist, der Öffentlichkeit zu erhalten und in einem
eigentlichen Tram-Museum zusammenzufassen. Der Verein verfolgt keine
kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
- Sitz des Vereins ist Zürich.
II. Mitgliedschaft
§ 2
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder
juristische Person werden, welche sich mit ihrem Eintritt bereit erklärt,
dem Vereinszweck zu dienen und die Vorschriften der Statuten und des Reglementes zu befolgen.
- Die Aufnahme in den Verein erfolgt aufgrund eines
schriftlichen Gesuches durch den Vorstand, welcher über die Aufnahme mit
2/3-Mehrheit Beschluss fasst.
- Der Austritt kann je auf Ende eines Kalenderjahres
durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen. Die
Austrittserklärung muss jeweils bis spätestens 30. November im Besitze des
Vorstandes sein.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes, welches seinen
finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt, wird durch den Vorstand
beschlossen und dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. In den übrigen Fällen
ist die Mitgliederversammlung zuständig.
- Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient
gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
III. Organe
§ 3
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Rechnungsrevisoren.
A. Mitgliederversammlung
§ 4
- Im Frühling und im Herbst findet je eine ordentliche
Mitgliederversammlung statt. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen kann
der Vorstand einberufen; er muss es tun, wenn wenigstens 1/5 der Mitglieder
es schriftlich verlangen.
- Die Einladung für die Mitgliederversammlung muss
spätestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich, mit Angabe der
Traktanden, der Post übergeben werden.
- Die Mitglieder können bis spätestens zwei Wochen vor
der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge einreichen.
Statutenänderungsvorschläge müssen acht Wochen vor der Frühlings- bzw.
bzw. Herbstversammlung eingereicht sein.
§ 5
Der Mitgliederversammlung steht die Erledigung folgender Geschäfte zu:
- Wahl des Präsidenten, Vizepräsidenten und der
weiteren Mitglieder des Vorstandes, sowie der Rechnungsrevisoren, in der
Herbstversammlung.
- Beschlussfassung über Ankäufe, Miete, sowie die
vorzunehmenden Renovationsarbeiten an Ausstellungsobjekten.
- Festsetzung des Betrages der Mitgliederbeiträge in der
Herbstversammlung.
- Entgegennahme der Jahresberichte der verschiedenen
Vorstandsmitglieder. Abnahme des detaillierten Geschäftsberichtes und des
Kassenabschlusses in der Frühjahrsversammlung.
- Abänderung der Statuten und Auflösung des Vereins.
- Statutenänderungen können von der
Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn in der Einladung ein
formulierter Entwurf bekannt gemacht wurde.
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 6
- Die Mitgliederversammlung beschliesst mit einem
einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende stimmt mit und hat
bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
- Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute
Mehr, im zweiten das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet das
Los.
- Zu Beginn der Mitgliederversammlung sind Stimmenzähler
zu wählen.
- Gönnermitglieder sind zur Mitgliederversammlung
zugelassen, verfügen aber über kein Stimm- und Wahlrecht.
B. Vorstand
§ 7
- Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem
Vizepräsidenten und weiteren Mitgliedern.
- Er wird für ein Jahr an der Herbstversammlung gewählt
und ist unbeschränkt wieder wählbar.
- Die Mitglieder des Vorstandes und weitere mit
Funktionen für den Verein Beauftragte sind ehrenamtlich tätig und haben
nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen.
§ 8
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er erledigt
alle nicht der Mitgliederversammlung durch die Statuten oder im einzelnen Falle
durch den Vorstand überwiesenen Geschäfte, insbesondere:
- Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern, gemäss §
2.4. Vermittlung bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern.
- Verkehr mit den Verkehrsbetrieben der Stadt Zürich,
sowie Behörden und Administrationen.
- Verwaltung des Vereinsvermögens. Ausgaben können nur
durch Vorstandsbeschluss oder gemäss Budget getätigt werden. Verwaltung
des Drucksachenlagers, des Archivs und der Materialsammlung.
- Vorbereitung der Mitgliederversammlungen.
- Erstellen eines schriftlichen Jahresberichtes für alle Mitglieder.
- Erstellen eines schriftlichen detaillierten
Kassenberichtes und der Vermögensrechnung für alle Mitglieder.
- Abschluss von Risiko- und Haftpflichtversicherungen gegen Dritte.
- Vorschläge von Ehrenmitgliedern zuhanden der
Mitgliederversammlung.
- Unterbreitung von Statutenänderungsvorschlägen zuhanden der Mitgliederversammlung.
- Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der
Präsident oder der Vizepräsident zu zweit mit einem anderen Mitglied des Vorstandes.
§ 9
- Der Vorstand wird durch den Präsidenten oder
Vizepräsidenten nach Bedarf oder auf Verlangen von zwei Vorstandsmitgliedern einberufen.
- Für Beschlüsse und Wahlen ist die Anwesenheit der Mehrheit des Vorstandes erforderlich.
- Der Vorstand beschliesst mit dem einfachen Mehr der
abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende stimmt mit. Er gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
C. Revisoren
§ 10
- Die Herbstversammlung wählt zwei Revisoren und einen
Ersatzmann, die in Buchhaltung bewandert sein müssen. Die Jahresrechnung
ist ihnen zwischen dem 1. Februar und der Frühjahrsversammlung vorzulegen.
Sie erstellen zuhanden der Frühjahrsversammlung einen Revisionsbericht.
- Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Nach zwei aktiven
Amtsjahren muss für mindestens ein Jahr ein neuer Revisor gewählt werden.
IV. Finanzielles
§ 11
- Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
1.1.Dem von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag.
1.2 Von der Mitgliederversammlung zu beschliessenden ausserordentlichen Beiträgen.
1.3 Eventuelle Erträge aus der öffentlichen Zurschaustellung von Ausstellungsobjekten oder aus dem Betrieb von solchen.
1.4 Aus dem Vertrieb von Drucksachen, Filmen, Diapositiven, Modellen usw.
1.5 Freiwillige Spenden.
- Die Vereinskasse wird ressortweise detailliert geführt.
- Der Vorstand erstellt zuhanden der Herbstversammlung ein Budget.
- Per 31. Dezember wird jeweils die Jahresrechnung
abgeschlossen und ein Revisionsbericht erstellt. Alle Mitglieder erhalten
spätestens mit der Einladung zur Frühjahrsversammlung den detaillierten
Kassenabschluss.
- Für die Verpflichtungen des Vereins haftet allein das
Vereinsvermögen. Eine Nachschusspflicht für die Mitglieder besteht nicht.
- Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
V. Auflösung
§ 12
- Die Auflösung des Vereins kann mit einer Mehrheit von 4/5 der Anwesenden beschlossen werden.
- Im Falle der Auflösung des Vereins beschliesst die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens.
- Die verbleibenden Mittel sollen der allgemeinen Zweckbestimmung erhalten bleiben; sie sind einer Institution mit gleicher
oder ähnlicher Zweckbestimmung zuzuwenden.
Die vorstehenden Statuten wurden von der am 8. November
1984 abgehaltenen Mitgliederversammlung angenommen und in Kraft gesetzt und
enthalten die am 18. November 1993 beschlossenen Ergänzungen (§ 1 Ziff. 2, §
7 Ziff. 3 sowie § 12 Ziff. 3).
Die Statuten vom 29. September 1967 sind ab diesem Datum ausser Kraft.
Zürich. 18. November 1993
Der Präsident
Der Vizepräsident
sig. Martin Schnider
sig. Christoph Wehrli
Der Statutenentwurf im pdf Format zum Ausdruck
(VORSCHLAG
DES VORSTANDES ZU HANDEN DER HERBSTVERSAMMLUNG VOM 13. NOVEMBER 2003)
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck
- 1 Der Verein „Tram-Museum Zürich“ (TMZ) bezweckt die Sammlung, die
Renovation, den Betrieb von Fahrzeugen, Anlagen und Einrichtungen öffentlicher
Verkehrsbetriebe in und um Zürich mit dem Ziel, das Sammelgut und die
dazugehörigen Unterlagen der Öffentlichkeit zu erhalten und in einem speziellen
Museum zugänglich zu machen.
Der Verein verfolgt keine
kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Ein allfälliger Gewinn ist
ausschliesslich für die Erreichung des Vereinszweckes zu verwenden. Eine
Ausschüttung an die Mitglieder ist in jedem Fall ausgeschlossen.
Der Verein TMZ ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich.
II. Mitglieder
§ 2 Mitgliedsarten, -Pflichten
- Der „TMZ“ besteht aus:
| Vollmitgliedern |
Jahresbeitrag Fr. 70.— |
| Familienmitgliedern |
Jahresbeitrag Fr. 80.— |
| Jugendmitgliedern (bis Volljährigkeit) |
Jahresbeitrag Fr. 30.— |
| Sympathiemitgliedern |
Jahresbeitrag Fr. 40.— |
| Juristische Personen |
Jahresbeitrag Fr. 100.— |
| Ehrenmitgliedern |
beitragsbefreit |
- Die
Mitglieder des Vereins verpflichten sich, den Vereinszweck zu unterstützen, die
Statuten und Reglemente einzuhalten und die Anordnungen des Vorstandes zu
befolgen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Anmeldung zum Eintritt in den Verein erfolgt schriftlich an den
Vorstand, welcher über Aufnahme oder Ablehnung entscheidet.
- Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben,
können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder
Ausschluss.
- Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand
möglich. Der Jahresbeitrag für das betreffende Vereinsjahr verfällt.
- Mitglieder,
welche die Bezahlung des Jahresbeitrages trotz schriftlicher Mahnung
unterlassen, können vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
- Der Vorstand kann mit Zweidrittelsmehrheit und ohne Grundangabe den Ausschluss eines
Mitgliedes verfügen. Der ausgeschlossenen Person steht das Recht zu, den
Entscheid innert einem Monat seit Zustellung mit schriftlicher Eingabe an das
Präsidium zuhanden der Generalversammlung weiterzuziehen, welche in geheimer
Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit endgültig über den Ausschluss entscheidet.
Der Weiterzug hat keine aufschiebende Wirkung.
III. Finanzen
§ 5 Einnahmen des Vereins
Die
Einnahmen des Vereins bestehen insbesondere aus
- Mitgliederbeiträgen
- Spenden, Schenkungen und Legaten
- Erträgen aus der Vereinstätigkeit und dem Verkauf von Produkten
- Kapitalerträgen
- Beiträgen von Sponsoren, Gönnern und der öffentlichen Hand
§ 6 Vereinsvermögen
- Für
seine Verbindlichkeiten haftet der Verein „Tram-Museum Zürich“ allein und nur
mit dem Vereinsvermögen. Eine Nachschusspflicht der Mitglieder besteht nicht.
- Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
- Die Jahresrechung ist jeweils auf das Jahresende abzuschliessen.
IV. Organe
des Vereins „Tram-Museum Zürich“
§ 7 Die
Organe
Die Organe des Vereins „Tram-Museum Zürich“ sind die Generalversammlung, der
Vorstand und die Kontrollstelle.
§ 8 Die
Generalversammlung
- Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich im ersten Quartal
statt.
- Der Vorstand ruft von sich aus oder auf Begehren eines Fünftels der
Mitglieder eine ausserordentliche Generalversammlung unter Angabe der
Geschäfte ein.
- Die Generalversammlung berät und beschliesst über folgende Geschäfte:
a) Annahme des Jahresberichtes des Vorstandes
b) Abnahme der Jahresrechnung und Déchargeerteilung an den Vorstand
c) Wahl des Präsidiums und der weiteren Vorstandsmitglieder
d) Wahl der Kontrollstelle
e) Genehmigung des Budgets
f) Anträge des Vorstandes
g) Anträge von Mitgliedern
h) Weiterzüge von Vorstandsbeschlüssen wegen Ausschlüssen von Mitgliedern
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern
k) Anträge auf Änderungen der Statuten
- Die
Einladung zur Generalversammlung erfolgt schriftlich oder durch Publikation im
Vereinsorgan, mindestens 4 Wochen vor der Versammlung, unter Angabe der
Traktanden und allfälliger Wahlvorschläge.
- Anträge an die Generalversammlung sind schriftlich auf den Jahresbeginn
(1. Januar) dem Präsidenten einzureichen.
- Wo nichts anderes vorgeschrieben ist, werden Wahlen und Beschlüsse in
offener Abstimmung und mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst.
Stellvertretung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Sitzungsleitung.
§ 9 Der
Vorstand
- Der
Vorstand besteht aus dem Präsidium, mindestens weiteren vier Mitgliedern und
fakultativ zwei Beisitzern. Der Vorstand konstituiert sich selbst und ist für
die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand ist berechtigt, in der Zwischenzeit entstandene Vakanzen von
Vorstandsmitgliedern von sich aus bis zur nächsten Generalversammlung zu
besetzen.
- Der Vorstand kann Mitglieder mit Vorstandsfunktionen oder Sonderaufträgen
und der Betreuung von Ressorts beauftragen. Sie sind bei Bedarf zu den
Vorstandssitzungen einzuladen und besitzen beratende Stimme. Der Vorstand kann
ihnen für die Ausführung ihres Auftrages ein sachlich und zeitlich
beschränktes Vertretungsrecht einräumen und Weisungen erteilen.
- Der Vorstand kann sich selber oder allfälligen Ressorts ein
Geschäftsreglement sowie ein Pflichtenheft geben.
- Der Vorstand erledigt sämtliche Geschäfte, die aufgrund dieser Statuten
oder des Gesetz nicht einem anderen Organ zugeordnet sind. Er vertritt den
Verein nach aussen.
- Die Mitglieder des Vorstandes und weitere mit Funktionen für den Verein
Beauftragte sind ehrenamtlich tätig und haben nur Anspruch auf Entschädigung
ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner
Vorstandsmitglieder und solcher Beauftragter kann eine angemessene Entschädigung
ausgerichtet werden.
§ 10 Kontrollstelle
- Die Kontrollstelle besteht aus zwei fachkundigen Mitgliedern, ihnen ist
eine Ersatzperson zur Seite zu geben. Die Rechnungsrevision kann durch die
Generalversammlung auch einer ausgewiesenen Revisionsfirma übertragen werden.
- Die Kontrollstelle ist auf ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zu lässig.
- Der Kontrollstelle sind die Jahres- und Vermögensrechung mindestens 20
Tage vor der Generalversammlung zur Prüfung vorzulegen. Die Kontrollstelle
erstattet der Generalversammlung über das Resultat der Prüfung schriftlichen
Bericht.
V. Schlussbestimmungen
§ 11 Statutenrevision
- Diese
Statuten können nach gehöriger Ankündigung durch die Generalversammlung
jederzeit ganz oder teilweise geändert werden.
- Für die Änderung der Statuten ist die Zustimmung von zwei Dritteln der
anwesenden Mitglieder, für die Änderung von § 2 Abs. 1 betreffend die
Festlegung des Jahresbeitrages das einfache Handmehr erforderlich.
§ 12 Auflösung
des Vereins
- Die
Auflösung des Vereins kann nur mit Zustimmung von vier Fünfteln aller Mitglieder
beschlossen werden.
- Die Generalversammlung beschliesst im Falle eines gültigen
Auflösungsbeschlusses über die Verwendung des Vereinsvermögens. Eine
Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen. Dabei müssen die
verbleibenden Mittel der allgemeinen Zweckbestimmung erhalten bleiben; sie
sind einer Institution gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden, wobei
die Sammlung als Ganzes erhalten bleiben muss. Langfristig muss die
öffentliche Zugänglichkeit gewährt bleiben.
§ 13 Inkrafttreten
- Diese
Statuten treten mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung vom ......in
Kraft.
- Die bisherigen Statuten werden insgesamt aufgehoben. Jedoch bleiben
sämtliche bisherigen Beschlüsse der Vereinsorgane in Kraft, soweit sie den
vorliegenden Statuten nicht widersprechen.
In folgenden Kategorien können Sie Mitglied werden:
Kategorie
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Jahresbeitrag
|
| Vollmitglied (aktiv / passiv) |
70.-- Fr. |
| Familienmitglied |
80.-- Fr. |
| Jugendmitglied (bis 18 Jahre, nur Inland) |
30.-- Fr. |
| Firmenmitglied |
100.-- Fr. |
Unser Verein ist Mitglied bei:
Wir arbeiten aktiv mit:
- AHN, Arbeitsgemeinschaft Historischer Nahverkehr
Lose Organisation der
deutschsprachigen Vereine, die hauptsächlich historische Strassenbahnen
betreiben.
Letzte Änderungen: 30.08.2006
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