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In der Anfangszeit des elektrischen Betriebes waren
Fahrleitungsstörungen sehr häufig, in der Fachliteratur wurde denn auch von der
"Drahtbruchseuche" gesprochen. Ursache war die an den Aufhängungspunkten
angelötete Fahrleitung aus Runddraht. Durch die Erwärmung litt die Festigkeit des
Kupferdrahtes. Um die Jahrhundertwende entstand ein verblüffend einfaches, auf jedem
Motorwagen vorhandenes Mittel, um eine Notreparatur durchführen zu können: das Wurfseil.
Es erlaubte, den an der Schadenstelle herunterhängenden Fahrdraht hochzubinden und damit
den Trambetrieb behelfsmässig weiterzuführen. Die Schadenstelle wurde stromlos, also mit
Anlauf befahren, wobei dem Kondukteur die Aufgabe zukam, den Stromabnehmer auf Weisung des
Wagenführers bei der beschädigten Stelle abzuziehen.
Nachfolgend ein Auszug aus den Weisungen "Instruktionen für das Betriebspersonal vom 1. März 1935" über den Gebrauch des Wurfseiles:
"Auflösen des 15 Meter langen Seiles und Auslegen desselben auf dem Boden; Fassen des Seiles etwa 1 Meter hinter dem Bleiklotz, Schwingen dieses Endes und Werfen über den Querdraht, an dem der Bruch erfolgt ist, in der Richtung des noch an der Fahrleitung befindlichen Drahtendes. Hierauf Festklemmen der Klemmplatte etwa 20 Zentimeter hinter dem Ende des herunterhängenden Drahtstückes und leichtes Umbiegen des Stumpens, Aufziehen des Drahtstückes, bis Strassenbahnwagen und hohe Fahrzeuge passieren können, ohne den Draht zu streifen. Festbinden des Endes mit dem Bleiklumpen an einem Mast, Laternensockel, Gartenhag usw. Nachdem dies alles erfolgt ist, hat die Meldung an die Umformerstation zu erfolgen, dass der Strom wieder eingeschaltet werden kann. Ebenso soll von dem Drahtbruch während der Bürozeit der Betriebsleitung, ausserhalb der Bürozeit dem Depot Badenerstrasse (Turmwagen) telephonisch Meldung gemacht werden.
Bei der Bruchstelle hat der ersteintreffende Zug auf den nächstfolgenden zu warten. Erst nachdem der Wagenführer des nächstfolgenden Zuges auf die Bruchstelle und auf die Notwendigkeit des Herabziehens des Bügels aufmerksam gemacht worden ist, darf der Wagenführer des früheren Zuges weiterfahren. Dieses Verfahren hat sich, solange es nötig ist, zu wiederholen, es sei denn, dass ein Angestellter zur Weitergabe der notwendigen Anordnungen an der Stelle bleibt, bis ein Vorgesetzter andere Weisung erteilt."
Letzte Änderungen: 30.08.2006
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